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Ratgeber

Wie die Mietpreisbremse funktioniert

Wenn Sie einen neuen Mietvertrag in einer deutschen Stadt unterschreiben, gibt es eine gesetzliche Obergrenze für die Miete. Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) gilt seit 2015 in Berlin, München, Hamburg und den meisten anderen Großstädten. Die Grenze: 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Was bedeutet die 10%-Obergrenze?

Die Nettokaltmiete bei einem neuen Mietverhältnis darf die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 % übersteigen. Höchstmiete = Vergleichsmiete × 1,10.

Woher kommt die Vergleichsmiete?

Jede Stadt veröffentlicht einen Mietspiegel, einen offiziellen Mietindex, der Wohnungen nach Baujahr, Größe, Wohnlage und Ausstattung klassifiziert. Die meisten Städte aktualisieren ihn alle zwei bis vier Jahre. Ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d BGB) genießt gesetzliche Vermutungswirkung: Wer seine Werte anzweifelt, trägt die Beweislast. Jede Stadt hat eine eigene Methodik und eigene Kategorien.

Warmmiete oder Kaltmiete?

Kaltmiete. Die Grundmiete ohne Heizung, Nebenkosten und Betriebskosten. Wenn ein Inserat nur die Warmmiete angibt, müssen Sie die Nebenkosten abziehen, um den regulierten Betrag zu ermitteln.

Gilt sie für Ihre Wohnung?

Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten, die von der Landesregierung als angespannte Wohnungsmärkte ausgewiesen wurden. Jede Ausweisung läuft bis zu fünf Jahre und kann verlängert werden. Das Gesetz gilt für Wiedervermietungen, nicht für Neubauten. Wurde Ihre Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet, greift die Mietpreisbremse nicht (§ 556f BGB).

Was macht Rentkompass?

Rentkompass nimmt die Inseratsdaten (Adresse, Größe, Baujahr, Kaltmiete) und schlägt die Vergleichsmiete im örtlichen Mietspiegel nach. Die Obergrenze ist Vergleichsmiete × 1,10. Jede Stadt nutzt andere Kategorien, Wohnlagesysteme und Ausstattungsanpassungen, daher unterscheidet sich die Berechnung von Stadt zu Stadt.

Allgemeine Informationen auf Grundlage öffentlicher Rechtsquellen. Keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an einen Mieterverein oder Rechtsanwalt.

Quellen

  1. § 556d BGB (Mietpreisbremse) — gesetze-im-internet.de/bgb/__556d.html
  2. § 558d BGB (qualifizierter Mietspiegel) — gesetze-im-internet.de/bgb/__558d.html
  3. § 556f BGB (exemptions) — gesetze-im-internet.de/bgb/__556f.html