Ratgeber
Die Miete liegt über der Obergrenze. Was jetzt?
Sie haben ein Inserat oder Ihren Mietvertrag geprüft, und die Miete liegt über der Mietpreisbremse-Obergrenze. Das Gesetz (§ 556g BGB) sieht ein Verfahren vor. Ein Mieterverein oder Anwalt kann Ihnen sagen, ob es auf Ihre Situation zutrifft, und Ihnen bei den nächsten Schritten helfen.
Zuerst: Zahlen prüfen
Nutzen Sie Rentkompass oder den offiziellen Mietspiegel, um die Vergleichsmiete zu schätzen. Vergleichen Sie Ihre Nettokaltmiete mit der Obergrenze (Vergleichsmiete × 1,10). Das sind Schätzwerte. Die rechtlich verbindliche Zahl hängt von der konkreten Wohnung, ihren Merkmalen und möglichen Ausnahmen ab.
Die Rüge: eine formelle Mitteilung an den Vermieter
Bevor zu viel gezahlte Miete zurückgefordert werden kann, muss der Mieter den Vermieter schriftlich benachrichtigen (§ 556g Abs. 2 BGB). Das ist die Rüge. Für Mietverhältnisse ab dem 1. Januar 2019 reicht eine einfache schriftliche Mitteilung. Die alten Anforderungen der „qualifizierten Rüge“ gelten nicht mehr. Ein Mieterverein kann beim Verfassen helfen.
Kann man Geld zurückbekommen?
Seit der Reform 2019 (Mietrechtsanpassungsgesetz) können Mieter zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Wie weit zurück, hängt vom Zeitpunkt ab: Eine Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn kann die Rückforderung ab dem ersten Monat ermöglichen. Danach ist die Rückforderung auf Miete beschränkt, die nach Zugang der Rüge fällig wurde. Die genauen Regeln hängen vom Einzelfall ab.
Wo gibt es Hilfe?
Ein Mieterverein ist der häufigste erste Schritt. Die Mitgliedschaft kostet etwa 50-90 € pro Jahr, und dort kann man Ihren Fall beurteilen, die Rüge formulieren und Sie vertreten. Beratungshilfe ist je nach Einkommen verfügbar. Ein Mietrechtsanwalt kann den Fall vor Gericht bringen.
Fehler, die eine Forderung schwächen
Eine vage Rüge ohne konkretes Problem. Nicht in Textform. Warmmiete und Kaltmiete verwechselt. Mögliche Ausnahmen ignoriert (Neubau, Vormiete, Modernisierung). Zu lange gewartet: Der Zeitpunkt beeinflusst, was zurückgefordert werden kann.
Allgemeine Informationen auf Grundlage öffentlicher Rechtsquellen. Keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich an einen Mieterverein oder Anwalt, bevor Sie formale Schritte einleiten.
Quellen
- § 556g BGB (Rüge and reclaim rights) — gesetze-im-internet.de/bgb/__556g.html
- § 556d BGB (10% cap) — gesetze-im-internet.de/bgb/__556d.html
- Mietrechtsanpassungsgesetz (2019 reform) — bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s2648.pdf